STATUTEN 2022
DES BERUFSVERBANDES ÖSTERREICHISCHER KUNST- UND WERKPÄDAGOGIK
ZVR.Nr. 950803569
1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a) Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer Kunst- und Werkpädagogik” (Kurzform: „BÖKWE“)
b) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
c) Die Landesgruppen (Bundesländer) können Zweigvereine errichten. Diese verfügen über den gleichen
organisatorischen Grundaufbau wie der Verein BÖKWE. Sie führen den gleichen Namen wie der Verein BÖKWE mit dem Zusatz „Landesgruppe …(Bundesland)…“ und wählen ihren Vereinssitz im jeweiligen Bundesland.
2) Zweck
Der BÖKWE ist ein parteipolitisch unabhängiger, gemeinnütziger Fachverband von Kunst- und Werkpädagogik (Kunst und Gestaltung, Technisches und Textiles Werken etc.) sowie fachverwandte Disziplinen des österreichischen Bildungswesens erfasst. Er hat den Zweck, alle mit den Aufgaben und der Stellung der österreichischen Kunst- und Werkpädagog*innen in Verbindung stehenden Fach-, Standes- und Rechtsfragen zu behandeln, Beschlüsse darüber zu treffen und die genannten Belange zu vertreten.
3) Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks
Die Mittel zur Vertretung der Belange im Sinne von 2) sind
Versammlungen, Rundschreiben,
Vorträge und Diskussionen, fachliche Bildungsveranstaltungen, Veröffentlichungen, ein periodisch erscheinendes Fachblatt, eine Homepage, Ausstellungen sowie
die Kontaktnahme zu anderen gleichgearteten Fachvereinigungen im In- und Ausland.
4) Aufbringung finanzieller Mittel
erfolgt durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse durch Veranstaltungen
c) Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen
5) Mitgliedschaft
Mitglieder können physische oder juristische Personen sein.
Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Als ordentliche Mitglieder können Kunst- und Werkpädagog*innen und an den Belangen des BÖKWE interessierte Personen aufgenommen werden.
Als fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen aufgenommen
werden, die den BÖKWE ideell und finanziell oder durch sonstige Leistungen unterstützen.
Jedes BÖKWE-Mitglied ist zugleich Mitglied einer Landesgruppe. Mitglied wird man über Antrag (Beitrittserklärung).
Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anerkennen die Bewerber*innen die Statuten des BÖKWE.
Anträge auf Ausschluss können auch von einzelnen Mitgliedern unter Anführung von
Gründen an den Vorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber mit 2/3-Mehrheit
6) Rechte der Mitglieder
a) Jedes ordentliche Mitglied des BÖKWE besitzt das passive Wahlrecht in die Organe des Vereins.
b) Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Landesvorstände (Zweigvereine). c) Jedes Mitglied hat das Recht
– der Inanspruchnahme aller Einrichtungen und Veranstaltungen sowie des Bezuges des Fachblattes;
– innerhalb des BÖKWE seine persönlichen fachlichen Ansichten und Erfahrungen zu vertreten;
– der Stellung von Anträgen an die Bundesvollversammlung (eine Woche vor der Sitzung schriftlich an die
Vorsitzenden). Diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen;
– des freiwilligen Austritts. Dieser ist der zuständigen Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen und gilt mit dem
Beginn des folgenden Kalenderjahres (für das laufende Kalenderjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu leisten).
7) Pflichten der Mitglieder
a) Die Bestrebungen und das Ansehen des BÖKWE zu fördern.
b) Den Mitgliedsbeitrag termingerecht einzuzahlen und Namens- und Adressänderungen der zuständigen
Geschäftsstelle zu melden.
8) Organisation
Der BÖKWE gliedert sich in Landesgruppen.
Die Mitglieder der Landesgruppen sind zugleich Mitglieder des Hauptverbandes
(Bundesverbandes).
Es ist in ganz Österreich der gleiche Mitgliedsbeitrag zum BÖKWE zu leisten. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Fachzeitschrift des BÖKWE verbunden. Landesgruppen sind in Fach-, Standes-, Rechts- und sonstigen Fragen, soweit sie gesamtösterreichische Belange betreffen, an die Beschlüsse der Bundesvollversammlung und des Vorstands gebunden.
Jede Landesgruppe kann ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zweigverein sein. Dieser verfügt über den gleichen organisatorischen Grundaufbau wie der BÖKWE-
Bundesverband.
Die anderen Landesgruppen sind durch Landeskoordinator*innen repräsentiert.
Die Zweigvereine führen einen von der Bundesvollversammlung festzusetzenden Betrag an die Bundeskassa und für das Fachblatt ab und tragen die Kosten für Aufwendungen ihrer Delegierten bei Bundesveranstaltungen.
Die Bundeskassa hat die Aufwendungen des Vorstands und der Landeskoordinator*innen zu tragen.
Im Falle der Auflösung des Landesvorstandes eines Zweigvereines übernimmt die Bundesgeschäftsstelle die Betreuung der Mitglieder dieses Bundeslandes (An- und Abmeldung, Einhebung der Mitgliedsbeiträge u.dgl.) sowie das Vereinsvermögen.
9) Organe des BÖKWE
a) Der Vorstand ist das Leitungsorgan und besteht aus: – 1. Vorsitzende*r
– 2. Vorsitzende*r
– Generalsekretär*in/Geschäftsführer*in
– Kassier*in
– Fachvertreter*in für Kunst- und Gestaltung – Fachvertreter*in für Technisches Werken
– Fachvertreter*in für Textiles Werken
– Vertreter*in der Fachinspektor*innen
– Leiter*in der Fachblatt-Redaktion
10) Aufgabenbereich folgender Funktionen
• Die Bundesvorsitzenden zeichnen gemeinsam mit dem Vorstand des BÖKWE einvernehmlich auf der Basis geltender Beschlüsse für die Leitung des Verbandes verantwortlich. Sie vertreten den BÖKWE nach außen hin.
• Der/die Generalsekretär*in ist mit den Vorsitzenden für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Bundesvollversammlung sowie die Wahrnehmung aller organisatorischen Belange in Übereinstimmung mit den Statuten zuständig. Er/sie leitet die Geschäftsstelle und koordiniert die Arbeit zwischen den Landesgruppen.
• Der/die Kassier*in führt die Kasse des BÖKWE. Er/sie hat zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von 4 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Auf Wunsch des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen ist jederzeit in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
• Die Fachvertreter*innen sind für die Vernetzung der Fachvertreter*innen in allen Bundesländern zuständig und können den BÖKWE in den von ihnen vertretenen Fachbereichen nach außen vertreten. • Der/die Redaktionsleiter*in soll ein Redaktionsteam bilden, das über Beiträge, Gestaltung und Marketing des Fachblattes aufgrund der Richtlinien von Vorstand und Bundesvollversammlung entscheidet.
• Die Rechnungsprüfer*innen haben die Finanzgebarung des BÖKWE und des Fachblattes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung des Kassaberichts zu prüfen.
11) Ausfertigungen
Die Geschäftsstücke des BÖKWE sind vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden und vom/von der Generalsekretär*in zu unterzeichnen.
12) Die Bundesvollversammlung
Die Bundesvollversammlung hat die Aufgabe, gegebenenfalls Statuten und eine Geschäftsordnung zu beschließen oder zu ändern, Wahlen durchzuführen, den Vorstand und den/die Kassier*in zu entlasten, 2 Rechnungsprüfer*innen zu bestellen, den Mitgliedsbeitrag festzulegen und über eine freiwillige Auflösung des Vereins abzustimmen.
Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Bundesvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss sie um 30 Minuten vertagt werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit gleicher Tagesordnung beschlussfähig.
14) Das Fachblatt
Medieninhaber und Herausgeber ist der BÖKWE. Das Fachblatt ist aus den Mitteln der Bundeskasse des BÖKWE-Bundesverbandes zu finanzieren.
15) Wahlen
Alle 3 Jahre ist von den Landesvorsitzenden bzw. den Landeskoordinator*innen und vom bestehenden Vorstand ein Wahlvorschlag für den zu wählende Vorstand 3 Wochen vor der Bundesvollversammlung bei den Vorsitzenden schriftlich einzubringen.
Die Bundesvollversammlung wählt aus diesen vorgeschlagenen Kandidat*innen mit absoluter Mehrheit
die 2 Bundesvorsitzenden, den/die Generalsekretär*in, den/die Kassier*in, die 3 Fachvertreter*innen,
den/die Vertreter*in der Fachinspektor*innen
den/die Redaktionsleiter*in
Die Wahlen erfolgen schriftlich.
Ergibt sich bei einer Wahl keine absolute Mehrheit, so ist unter jenen 2 Bewerber*innen, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Durchgang entscheidet das Los. Die Funktionsdauer aller Organe beträgt 3 Jahre. Die Funktionen sind jeweils bis zur Neuwahl auszuüben, die Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige und freiwillige Niederlegung der Funktionsagenden ist möglich. Der Vorstand ernennt dann eine Vertretung bis zur nächsten Wahl.
16) Schlichtung von Streitfällen
In Streitfällen wählen die Streitteile unter Bedachtnahme auf Unbefangenheit je 2
Mitglieder des BÖKWE für ein Schiedsgericht, das eine/n Vorsitzende/n wählt. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Anhörung der Streitparteien mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
17) Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des BÖKWE- Bundesverbandes kann nur im Wege einer außerordentlichen Bundesvollversammlung beschlossen werden, wenn:
a) einbeidenBundesvorsitzendeneinzubringenderAntragvonmindestens2/3der Stimmberechtigten der Bundesvollversammlung unterstützt und begründet wird.
b) Mindestens 2/3 der Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.
Welcher gemeinnützigen Organisation das Vereinsvermögen übereignet wird, entscheidet die Bundesvollversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
18) Geschäftsordnung des BÖKWE für Bundesvollversammlungen und Präsidiumssitzungen
a) Einberufung
Eine ordentliche Bundesvollversammlung und eine Vorstandssitzung ist jeweils einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Verlangt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands bzw. der Bundesvollversammlung eine Sitzung und teilt dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung den Bundesvorsitzenden mit, so haben diese innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Bundesvollversammlung, bzw. eine außerordentliche Präsidiumssitzung einzuberufen.
Einladungen zu den Vollversammlungen und Sitzungen sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu versenden. Die Sitzungen sind vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen.
b) Vorsitz
Den Vorsitz führt im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden der/die zweite.
c) Tagesordnung
Sie ist von den Vorsitzenden festzulegen und nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen. Werden keine Wünsche bzw. Einwände erhoben, gilt sie als angenommen
d) Debatte
Der/die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Redner*innenliste zu führen. Handelt es sich um eine Debatte über einen Antrag, so steht das Schlusswort dem/der Antragsteller*in zu.
Der/die Vorsitzende kann vor Eingang in die Tagesordnung eine Begrenzung der Redezeit festsetzen. Wenn es notwendig erscheint, kann der Antrag auf „Schluss der Redner*innenliste ” gestellt werden. Über den Antrag ist unzulässig.
e) Abstimmung
Sofern im Statut nicht anders bestimmt, ist für einen Beschluss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Es kann nur in Angelegenheiten abgestimmt werden, die Punkte der Tagesordnung sind (gilt nicht für „Schluss der Redner*innenliste “). Längere Anträge sind schriftlich einzubringen.
f) Protokoll
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Die Führung des Protokolls obliegt dem von den Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Sitzung bzw. der Bundesvollversammlung.
Das Protokoll hat zu enthalten:
– Vorsitz,
– Ort und Zeit der Sitzung,
– anwesende und entschuldigte Mitglieder,
– die Tagesordnung mit eventuell beschlossenen Abänderungen,
– die Anträge,
– das Ergebnis der Abstimmungen.
Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstands bzw. der Bundesvollversammlung zur
Kenntnis zu bringen.
Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung sind bei der nächsten Sitzung zu stellen. Werden keine diesbezüglichen Anträge gestellt, gilt das Protokoll als genehmigt.